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Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.04.2019
6 UF 9/19 -

Geringfügiges Anrecht unterliegt bei externer Teilung in Ver­sorgungs­ausgleichs­kasse dem Ver­sorgungs­aus­gleich

Kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand oder Entstehung einer Splitterversorgung

Ein geringfügiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG ist regelmäßig auszugleichen, wenn die durch eine externe Teilung in die Ver­sorgungs­ausgleichs­kasse erfolgen kann. Dadurch entsteht weder ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand noch eine Splitterversorgung. Dies hat das Oberlandesgericht des Saarlands entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand im Rahmen eines Scheidungsverfahrens im Jahr 2018 Streit darüber, ob ein Anrecht des Ehemanns in den Versorgungsausgleich fällt oder nicht. Das Amtsgericht Ottweiler verneinte dies aufgrund der Geringfügigkeit des Anrechts. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau und des Versorgungsträgers.

Ausgleich des Anrechts trotz Geringfügigkeit im Wege der externen Teilung

Das Oberlandesgericht des Saarlandes entschied zu Gunsten der Beschwerdeführer. Das Anrecht sei trotz seiner Geringfügigkeit im Wege der externen Teilung auszugleichen. Obwohl eine Geringfügigkeit im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG vorliegt, habe ein Ausgleich stattzufinden. Zweck der Regelung sei es, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsauswand und die Entstehung von Splitterversorgungen zu vermeiden. Dies sei aber nicht zu erwarten, wenn ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wird. Diese habe dann die Möglichkeit, ohne Zustimmung der ausleichsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 VersAusglKassG eine Abfindung zu leisten. So lag der Fall hier.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2020
Quelle: Oberlandesgericht des Saarlands, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ottweiler, Beschluss vom 11.12.2018
    [Aktenzeichen: 13 F 109/18 S]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 326Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 326

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