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Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.03.2018
6 UF 116/17 -

Angemessener Sommerferienumgang bei zweijährigem Kind beträgt zwei Wochen

Längere Trennung des Kindes von Haupt­betreuungs­person bei Spannungen der Eltern unzulässig

Der Sommerferienumgang mit einem zweijährigen Kind ist regelmäßig auf zwei Wochen zu begrenzen. Eine längere Trennung des Kindes von der Haupt­betreuungs­person in diesem Alter ist bei Spannungen in der Elternbeziehung unzulässig. Dies hat das Saarländische Oberlandesgericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Amtsgericht St. Wendel im Oktober 2017 in einem Sorgerechts- und Umgangsverfahren zweier in Trennung lebender Eltern einer zweijährigen Tochter unter anderem über den Ferienumgang entscheiden. Das Kind lebte hauptsächlich bei der Mutter. Das Gericht sprach dem Vater für die Sommerferien einen Umgang von zwei Wochen mit dem Kind zu. Damit war die Kindesmutter aber nicht einverstanden und legte daher Beschwerde ein.

Umgangsrecht umfasst grundsätzlich Ferienumgang

Das Saarländische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Im Rahmen des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 BGB sei grundsätzlich auch die Einräumung von Ferienumgang angezeigt. Dadurch können in besonderem Maße das Zusammensein von Kind und umgangsberechtigten Elternteil normalisiert und die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum Umgangsberechtigten aufrechterhalten und gefestigt werden. Ferienumgänge können jedenfalls mittelfristig auch zur Entspannung der Situation und damit zur Entlastung des Kindes beitragen, weil das Kind den Umgangsberechtigten über einen längeren Zeitraum hinweg unter Alltagsbedingungen erleben könne.

Sommerferienumgang von zwei Wochen bei zweijährigem Kind angemessen

Der Sommerferienumgang sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts auf zwei Wochen zu begrenzen, da eine längere Trennung des zweijährigen Kindes von seiner Hauptbetreuungsperson unter Bindungsaspekten zu lang erscheine, wenn die Elternbeziehung nicht spannungsfrei sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2019
Quelle: Saarländische Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht St. Wendel, Beschluss vom 04.10.2017
    [Aktenzeichen: 6 F 50/17 SO]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 421Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 421

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