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Schert ein Traktorfahrer mit einem großen Gespann aus, um ein Hindernis auf der Fahrbahn zu umfahren, ohne den rückwärtigen Verkehr zu beachten, und kollidiert er dabei mit einem den Traktor gerade überholenden Pkw, haftet der Traktorfahrer allein für die Unfallfolgen. Dies hat das Oberlandesgericht des Saarlandes entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am Abend eines Tages im Juni 2014 kam es in Hemmersdorf zu einem
Das Landgericht Saarbrücken gab der Schadensersatzklage zwar grundsätzlich statt, nahm aber eine Haftungsverteilung von 25 % zu Lasten des Klägers und 75 % zu Lasten der Beklagten vor. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Das Oberlandesgericht des Saarlandes entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf vollen Schadensersatzanspruch zu, da die Beklagten allein für die Unfallfolgen haften. Der Unfall habe auf einen schweren Verkehrsverstoß des Traktorfahrers beruht.
Der Traktorfahrer habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts seine Sorgfaltspflichten aus § 6 Satz 3 StVO verletzt. Dem Ausscherenden treffen dieselben Pflichten wie den Überholenden, wozu die Rückschaupflicht und die rechtzeitige Ankündigung des Ausscherens mittels Fahrtrichtungsanzeiger gehören. Dem sei der Traktorfahrer nicht nachgekommen. Der Verkehrsverstoß wiege umso schwerer, als er damit habe rechnen müssen, von anderen, schneller fahrenden Fahrzeugen überholt zu werden. Der Traktorfahrer hätte daher umso mehr auf den rückwärtigen Verkehr achten müssen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei der Pkw-Fahrerin kein Verkehrsverstoß anzulasten. Ein Überholverbot wegen einer unklaren Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO habe nicht vorgelegen. Ein
Die volle Haftung der Beklagten für den Unfall ergebe sich aus Sicht des Oberlandesgerichts zum einen aus dem schweren Verkehrsverstoß des Traktorfahrers und zum anderen aus der erhöhten Betriebsgefahr des Traktorgespanns. Die Betriebsgefahr sei erhöht gewesen, weil der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2019
Quelle: Oberlandesgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28035
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