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Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.12.2003
3 U 144/03 -

500 Euro Schmerzensgeld für einfaches HWS-Syndrom bei viertägiger Krankschreibung

OLG Saarbrücken zum Schmerzensgeld bei HWS-Schleudertrauma ohne nähere Darlegung der Beschwerden

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat einer bei einem Autounfall verletzten Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro gegen den Unfallverursacher zugesprochen. Dieser hatte den Unfall aufgrund unzureichender Sorgfalt beim Fahrspurwechsel verschuldet. Durch den Unfall erlitt die Klägerin ein HWS-Schleudertrauma, zu dem sie jedoch keine näheren Ausführungen hinsichtlich ihrer Beschwerden und des weiteren Heilungsverlaufs machte.

Bei dem Verkehrsunfall war die Klägerin mit ihrem Kfz auf das Auto des Beklagten aufgefahren. Zwar gilt bei Auffahrunfällen zunächst der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Unfall verschuldet hat. Diesen Anscheinsbeweis konnte die Klägerin jedoch entkräften, indem sie mittels Zeugen und Schadensbild an den Unfallwagen nachweisen konnte, das es in unmittelbarem Zusammenhang mit einem zuvor vorgenommenen Fahrspurwechsel des Beklagten zu der Kollision gekommen war. Der Beklagte war von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt, auf der die Klägerin sodann auf ihn auffuhr.

Besondere Sorgfaltspflichten beim Fahrspurwechsel

Das Oberlandesgericht entschied deshalb, dass aufgrund dieses Unfallhergangs der Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der Beklagte die ihm gemäß § 7 Absatz 5 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel nicht genügend beachtet habe. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Angesichts dieser hohen Anforderungen an den Kraftfahrer bei einem Fahrstreifenwechsel sei die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten erheblich gesteigert gewesen.

Ein Mitverschulden der Klägerin, die nicht zu schnell gefahren war, konnte das Gericht hingegen nicht feststellen.

Klägerin trägt nicht näher zu Beschwerden des erlittenen Schleudertraumas vor

Durch den Unfall erlitt die Klägerin ein HWS-Schleudertrauma. Sie hatte nach dem Unfall Schmerzen im Rücken- und Schultergürtelbereich. Sie litt an Druckschmerzen im Bereich des Nackens und der Halswirbelsäule, weshalb sie für vier Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde.

Mangels näherer Schilderung der Beschwerden sowie des weiteren Behandlungs- bzw. Heilungsverlaufs durch die Klägerin hielt das Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro für angemessen und ausreichend.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2016
Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/we)

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