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Ein sichergestelltes Fahrzeug muss nach § 24 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Saarlandes (SPolG) grundsätzlich an denjenigen herausgegeben werden, bei dem es sichergestellt wurde. Die Herausgabe an eine andere Person setzt voraus, dass diese ihre Berechtigung glaubhaft gemacht hat. Der Eintrag in der Zulassungsbescheinigung sowie der Besitz der Bescheinigung sprechen nicht für die Eigentümerstellung und begründen damit keine Berechtigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Saarländischen Oberverwaltungsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Mann auf Herausgabe eines sichergestellten Fahrzeugs. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes wies die Klage ab. Da das Fahrzeug nicht beim Kläger sichergestellt wurde, habe er seine Berechtigung am Fahrzeug glaubhaft machen müssen. Dies sei ihm nicht gelungen. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung. Er war im Besitz der
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Fahrzeugs zu. Nach § 24 Abs. 1 SPolG müsse eine sichergestellte Sache nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts belege weder der Eintrag in der
Das Oberverwaltungsgericht hielt die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug zwar für ungeklärt. Es sei aber nicht Aufgabe der Polizei, abschließend über das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2017
Quelle: Saarländisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24499
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