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Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 16.08.2019
S 5 AS 811/16 -

"Glücksspieler" zur Rückzahlung von Hartz IV-Leistungen verpflichtet

Leistungsempfänger verkauft Haus zur Tilgung von Glücksspielschulden

Das Sozialgericht Wiesbaden hat entschieden, dass ein Empfänger von Hartz IV-Leistungen dazu verpflichtet ist, erhaltene Leistungen an das Jobcenter zurückzuzahlen, da er seine Hilfebedürftigkeit durch den Verkauf seines Hauses zur Tilgung von Spielschulden selbst herbei geführt hatte.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte das Jobcenter von dem Kläger die Rückzahlung von Hartz IV-Leistungen in Höhe von rund 35.000 Euro, weil der Kläger zur Tilgung seiner Glücksspielschulden sein Haus verkauft und damit seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt hatte. Der Kläger hatte vorgetragen, dass er wegen Spielschulden von über 100.000 Euro von seinen Kreditgebern über Jahre bedroht worden sei. Es sollte sein Haus verkaufen, um mit dem Erlös seine Spielschulden zu begleichen.

Hausverkauf zur Tilgung von Spielschulden stellt keinen "wichtigen Grund" dar

Nach Überzeugung des Sozialgerichts Wiesbaden hatte der Kläger keinen "wichtigen Grund" sein Haus zu verkaufen, um mit dem Erlös seine Spielschulden zu begleichen. Ein wichtiger Grund ist nach der Urteilsbegründung anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles Umstände vorliegen, unter denen nach verständiger Abwägung der Interessen des Einzelnen mit den Interessen der Allgemeinheit - also des Steuerzahlers - den Interessen des Einzelnen der Vorrang einzuräumen ist.

Kläger hätte hinsichtlich Drohungen der Kreditgeber Polizei um Hilfe bitten können

Das Gericht war jedoch der Überzeugung, dass es dem Kläger objektiv möglich und zumutbar gewesen wäre, die Polizei um Hilfe zu bitten. Es gäbe keinen Grund anzunehmen, dass die Polizei nicht in der Lage gewesen wäre, die Sicherheit des Klägers zu gewährleisten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2019
Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online (pm/kg)

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