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Sozialgericht Wiesbaden, Urteil
S 33 AS 300/13 -

Jobcenter muss Kosten für Möbel nach willentlicher Aufgabe des Hausstands für Auslandsaufenthalt nicht ein zweites Mal übernehmen

Erneute Wohnungsausstattung muss nur bei außergewöhnlichen Umständen gewährt werden

Wer seinen durch den Grund­sicherungs­träger finanzierten Hausstand bei einem Umzug ins Ausland willentlich aufgibt, kann bei späterer Rückkehr keine erneute Kostenübernahme verlangen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Wiesbaden hatte durch das Jobcenter eine komplette Wohnungsausstattung erhalten. Drei Monate später zog sie ins Ausland und ließ ihren Hausstand zurück, ohne sich um den Verbleib ihrer Möbel zu kümmern. Bei ihrer Rückkehr nach Deutschland beantragte die Klägerin erneut die Kostenübernahme für eine Wohnungsausstattung. Die Behörde bewilligte ein Darlehen, lehnte die gewünschte Kostenübernahme als Zuschuss jedoch ab.

Achtloses Zurücklassen des gesamten Hausrats schließt erneute Kostenübernahem seitens des Jobcenters aus

Das Sozialgericht Wiesbaden gab dem beklagten Jobcenter Recht. Eine erneute Wohnungserstausstattung könne grundsätzlich zwar auch bei dem Untergang bereits vorhandener Möbel gewährt werden. Hierfür seien jedoch außergewöhnliche Umstände erforderlich, bzw. ein von außen einwirkendes besonderes Ereignis das zum Untergang der Möbel geführt hat. Daran fehle es, wenn jemand achtlos seine Möbel zurücklasse und den gesamten Hausrat bewusst aufgebe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2016
Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online

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