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Wer seinen durch den Grundsicherungsträger finanzierten Hausstand bei einem Umzug ins Ausland willentlich aufgibt, kann bei späterer Rückkehr keine erneute Kostenübernahme verlangen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Wiesbaden hatte durch das
Das Sozialgericht Wiesbaden gab dem beklagten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2016
Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online
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Dokument-Nr. 22295
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