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Die Kosten, die einem Drogenhabhängigen für die Fahrten zu einer Substitutionstherapie entstehen, muss die ARGE vorläufig – bis zur endgültigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens - übernehmen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte es die zuständige ARGE abgelehnt einer bei Limburg wohnenden Drogenabhängigen die
Das Sozialgericht Wiesbaden sah in den Kosten einen unabweisbaren, laufenden nicht nur einmaligen besonderen Bedarf, den die Behörde nach dem seit 3. Juni 2010 neu in Kraft getretenen § 21 Abs. 6 SGB II tragen muss. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gemäß der Urteile vom 9. Februar 2010 umgesetzt. Ein solcher besonderer Bedarf liege zwar nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen vor. In diesem Fall sei er aber zu bejahen. Die Antragstellerin könne die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2010
Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online
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Dokument-Nr. 10397
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