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Die im Haushaltbegleitgesetz 2011 beschlossene Kürzung des Elterngeldes von 67 auf 65 Prozent des durchschnittlich erzielten Erwerbseinkommens betrifft nur Elterngeldansprüche für ab dem 1. Januar 2011 geborene Kinder. Dies hat das Sozialgericht Wiesbaden entschieden.
Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger im August 2010 bei der zuständigen Elterngeldkasse die Gewährung von
Die Beklagte bewilligte zunächst das beantragte
Das Sozialgericht gab hier dem Kläger recht und hob den Änderungsbescheid der Beklagten auf. Begründet wurde dies damit, dass der Gesetzgeber im Haushaltbegleitgesetz 2011 oder anderen Regelungen keine Festlegung getroffen habe, auf welche Elterngeldansprüche die zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene
Mangels ausdrücklicher Übergangs- oder Stichtagsregelung sei auf die allgemeinen Grundsätze intertemporären Rechts abzustellen. Danach sei das Recht maßgeblich, dass zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses gegolten habe, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich etwas anderes bestimme. Maßgebliches anspruchsbegründendes Ereignis sei hier die Geburt des Kindes und nicht etwa - wie die Beklagte meine - der Beginn des jeweiligen Lebensmonats.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2011
Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ ra-online
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Dokument-Nr. 12393
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