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Ein Kassenpatient, der seinen Krankenhausaufenthalt selbst bezahlte, weil er sich hierzu nach einer „Selbstzahlerklausel“ in einem Behandlungsvertrag verpflichtet sah, erhält keine Kostenerstattung durch die Krankenkasse. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.
Das Sozialgericht Wiesbaden hatte über die Wirksamkeit eines vom Krankenhaus verwendeten Formularvertrages zu entscheiden. Nach der dortigen Klausel soll der gesetzlich Versicherte selbst die Behandlungskosten zahlen, wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme verweigert.
Das Sozialgericht sah diese Klausel als unwirksam an, da der Kläger vom Krankenhaus gerade als Kassenpatient aufgenommen und behandelt worden war. Zudem hatte die Krankenkasse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Kostenübernahme noch nicht abgelehnt. Bei dieser Sachlage lege das Gesetz dem Krankenhaus das Kostenrisiko auf, heißt es in der Entscheidung. Eine Krankenhausbehandlung ist in einem solchen Fall - von Wahlleistungen abgesehen - allein von der Krankenkasse zu vergüten. Daher widerspreche es den wesentlichen Grundgedanken des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches, dieses Kostenrisiko auf den Patienten abzuwälzen. Für eine privatrechtliche Auffanghaftung des Patienten lasse das Sozialrecht keinen Raum. Da der Kläger ohne Rechtsgrund an das Krankenhaus zahlte, könne er von der Krankenkasse keine Kostenerstattung verlangen, so das Gericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Wiesbaden vom 30.09.2008
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Dokument-Nr. 6772
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