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Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 06.03.2009
S 17 KR 16/09 ER -

Leistungserbringer muss Streit über Vergütung für spezialisierte ambulante Palliativversorgung direkt mit der Krankenkasse austragen

Kein Kostenerstattungsanspruch des Versicherten nach § 13 Abs. 3 SGB V

Der Versicherte hat keine rechtliche Handhabe, den Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse gegenüber dem Leistungserbringer gerichtlich klären zu lassen. Vielmehr muss der Leistungserbringer einen etwaigen Streit über die Vergütung unmittelbar mit der Krankenkasse austragen. Dies hat das Sozialgericht Wiesbaden in einem einstweiligen entschieden.

Der Antragsteller leidet an einer unheilbaren Krankheit mit zeitlich begrenzter Lebenserwartung. Auf seinen Antrag bewilligte die Krankenkasse (Antragsgegnerin) die Durchführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, die durch eine Klinik erfolgt. Die Klinik stellte dem Antragsteller 150,00 Euro/Tag in Rechnung. Die Krankenkasse zahlt hingegen einen geringeren Betrag.

Richter: Klinik hat keinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Antragsteller

Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass der Versicherte eine Kostenübernahme von der Krankenkasse nicht verlangen könne. Die Klinik habe keinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Antragsteller, da es an einem diesbezüglichen Vertrag fehle. Der Antragsteller erhalte die Leistung der Klinik vielmehr als Kassenleistung zu den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es handele sich um eine Sachleistung, die dem Versicherten kostenfrei zur Verfügung gestellt werde. Daher komme auch ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V gegenüber der Krankenkasse nicht in Betracht. Der Leistungserbringer müsse einen Streit über die Vergütung unmittelbar mit der Krankenkasse austragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20.03.2009

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