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Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 13.06.2006
S 16 AS 79/06 ER -

Kein Arbeitslosengeld II bei schwunghaftem Internet-Handel

Ein 44-jähriger Arbeitsloser, der über Internetauktionen ausgemusterte Polizei- und Bundeswehrausrüstung verkauft und in der Vergangenheit damit monatlich knapp 2.000,-- € Einnahmen erzielt hat, wird kein Arbeitslosengeld II erhalten.

Eine entsprechende Entscheidung des zuständigen "Hartz IV"-Leistungsträgers ist vom Sozialgericht Wiesbaden bestätigt worden. Der Betroffene hatte Ende 2005 Arbeitslosengeld II beantragt und seine Umsätze als Ergebnis einer einmaligen Entrümpelungs- und Verkaufsaktion nach Aufgabe einer Geschäftsidee dargestellt.

Der zuständige Richter hatte bei Recherchen im Internet allerdings festgestellt, dass der Antragsteller seit Januar 2003 bei "ebay" über 1100 Käuferbewertungen erhalten, auch im März 2006 noch Geschäfte getätigt hatte und sogar eine eigene Verkäuferseite unterhält.

Der Gewinn aus einer Händlertätigkeit ist als Einkommen zu berücksichtigen. Da der Antragsteller mit seiner Darstellung die Einkommensverhältnisse aber nicht glaubhaft gemacht hat, wies die 16. Kammer des Sozialgerichts Wiesbaden den Eilantrag zurück, der auf die vorläufige Leistung von Arbeitslosengeld II zielte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Wiesbaden vom 13.06.2006

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