wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 29.05.2012
S 16 AS 581/11 -

Stillende Mütter erhalten keine höheren Hartz IV-Leistungen

Per Gesetz ausdrücklich für die Schwangerschaft vorgesehener Mehrbedarf nicht auf Stillzeit übertragbar

Stillende Mütter erhalten wegen eines höheren Kalorienbedarfs und sonstigen mit dem Stillen verbundenen Kosten keine höheren Hartz IV-Leistungen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.

Im zugrunde liegenden Fall begehrten zwei Mütter einen Mehrbedarf für die Stillzeit ihrer 2008 und 2010 geborenen Kinder. Sie legten dar, dass stillende Mütter in den ersten Monaten nach der Geburt des Kindes einen um etwa 500 - 600 kcal erhöhten Kalorienbedarf hätten. In der Schwangerschaft sehe das Gesetz einen Mehrbedarf wegen höherer Kosten für Ernährung, Wäsche etc. vor, obwohl in der Schwangerschaft lediglich ein erhöhter Kalorienbedarf von etwa 250 kcal anzunehmen sei. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar.

Krankheit, die kostenaufwändigere Ernährung notwendig macht, liegt nicht vor

Das Sozialgericht Wiesbaden sah hierfür keine gesetzliche Grundlage. Der Regelbedarf sei als Pauschale ausgestaltet, die über die in § 21 SGB II genannten Fälle hinaus keine Besonderheiten berücksichtige. Der individuelle Kalorienbedarf unterscheide sich erheblich, je nach körperlicher Anstrengung, Gewicht, Größe und Geschlecht. Das Gesetz sehe ausdrücklich nur einen Mehrbedarf während der Schwangerschaft vor, der nicht auf stillende Mütter zu übertragen sei. Auch liege keine Krankheit vor, die eine kostenaufwändigere Ernährung notwendig mache. Schließlich sei ein unabweisbarer, besonderer Bedarf sei nicht zu berücksichtigen, weil die durch das Stillen verursachten Kosten durch Einsparungen bei der Ernährung des Kindes gedeckt werden könnten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2012
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/SG-Wiesbaden_S-16-AS-58111_Stillende-Muetter-erhalten-keine-hoeheren-Hartz-IV-Leistungen.news13556.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 13556 Dokument-Nr. 13556

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.