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Stillende Mütter erhalten wegen eines höheren Kalorienbedarfs und sonstigen mit dem Stillen verbundenen Kosten keine höheren Hartz IV-Leistungen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.
Im zugrunde liegenden Fall begehrten zwei Mütter einen
Das Sozialgericht Wiesbaden sah hierfür keine gesetzliche Grundlage. Der Regelbedarf sei als Pauschale ausgestaltet, die über die in § 21 SGB II genannten Fälle hinaus keine Besonderheiten berücksichtige. Der individuelle Kalorienbedarf unterscheide sich erheblich, je nach körperlicher Anstrengung, Gewicht, Größe und Geschlecht. Das Gesetz sehe ausdrücklich nur einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2012
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 13556
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