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Empfänger von Hartz IV-Leistungen, die nicht ausreichend Deutsch sprechen, müssen einen Integrationssprachkurs besuchen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.
Die 1968 geborene, türkische Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Mutter von vier Kindern, die im maßgeblichen Zeitraum 6, 11, 16 und 18 Jahre alt waren. Sie sollte zur Verbesserung ihrer deutschen Sprachkenntnisse ca. dreimal wöchentlich, vormittags zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr, einen Integrationssprachkurs bei der Volkshochschule besuchen.
Da sie nicht bereit war, eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, erließ die Beklagte einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Die Klägerin hat sich aber nicht innerhalb der im Bescheid bestimmten Frist bei der Volkshochschule für einen Integrationssprachkurs angemeldet. Das Jobcenter hat deshalb einen Sanktionsbescheid erlassen, wonach die Regelleistung der SGB II-Empfängerin für drei Monate um 30 Prozent, d.h. um 96,90 Euro monatlich gekürzt worden ist.
Das Sozialgericht Wiesbaden sah die Sanktion als rechtmäßig an. Das Sozialgesetzbuch II beruhe auf dem Prinzip des "Förderns und Fordern". Erwerbsfähige Hilfeempfänger seien verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2013
Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online
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Dokument-Nr. 15819
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