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Als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist es zu werten, wenn der Versicherte auf der Heimfahrt von der Arbeitsstätte ein entgegenkommendes Fahrzeug berührt, zur Aufklärung des Schadens sein Fahrzeug wendet, zum anderen Unfallbeteiligten zurückfährt, aus dem Fahrzeug aussteigt und nun erst durch ein auffahrendes drittes Fahrzeug schwer verletzt wird.
Das Sozialgericht Wiesbaden sprach mit dieser Begründung dem verletzten Kläger Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu.
Nach den Vorschriften des Unfallversicherungsrechts (Sozialgesetzbuch, 7. Buch - SGB VII) sind Wege zur und von der Arbeit versichert. Der hierbei notwendige innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zurückgelegten Weg wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Versicherte 150 Meter zurückfährt, um die Folgen des ersten, leichten Verkehrsunfalls zu regeln. Der Kläger hätte sich strafbar gemacht, wenn er nach dem ersten, dem Versicherungsschutz unterliegenden Verkehrsunfall nicht die Schadensfeststellung ermöglicht hätte. Wegen dieser Rechtspflicht kann von einer allein eigenwirtschaftlichen Tätigkeit, die nach obergerichtlicher Rechtsprechung den Zusammenhang unterbricht, keine Rede sein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Wiesbaden vom 29.01.2007
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Dokument-Nr. 4093
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