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Gehen zwei Betriebskrankenkassen eine freiwillige Vereinigung (§ 150 SGB V) ein und setzen ab Vereinigung einen höheren Beitragssatz fest, rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft.
Das Sonderkündigungsrecht gemäß § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V besteht dann, wenn vor der Vereinigung die eine der Betriebskrankenkassen wesentlich mehr Versicherte und Mitglieder hatte als die andere Betriebskrankenkasse (290.000 zu 16.000 Mitglieder).
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Quelle: Pressemitteilung des Sozialgericht Ulm vom 04.05.2004, bearbeitet von der ra-online Redaktion
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Dokument-Nr. 1194
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