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Sozialgericht Trier, Beschluss vom 30.03.2016
S 5 AS 47/16 -

Hartz IV-Empfängerin hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis-Blüten

Ärztlich empfohlener Cannabis-Konsum kann nicht als alternativlose neue Behandlungsmethode angesehen werden

Das Sozialgericht Trier hat entschieden, dass eine 30-jährige Hartz IV-Empfängerin keinen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis-Blüten (monatlich 45 Gramm zum Apotheken­abgabe­preis von über 700 Euro) zur Behandlung ihrer Gesundheits­störungen hat. Es handele sich weder um einen berücksichtigungs­fähigen Mehrbedarf eines Leistungsempfängers nach dem SGB II, noch um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Das Sozialgericht Trier verwies in seiner Entscheidung darauf, dass der Antragstellerin zur Behandlung ihrer zahlreichen Krankheitsbilder (u.a. ADHS, Morbus Crohn, Untergewicht und Schmerzen) eine ganze Palette allgemein anerkannter, dem medizinischen Standard entsprechender Leistungen und Leistungserbringer zur Verfügung stünden. Der ärztlich empfohlene Cannabis-Konsum könne daher nicht als alternativlose neue Behandlungsmethode angesehen werden. Nach dem Gesetz dürften neue Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen in der vertragsärztlichen Versorgung generell nur erbracht werden, wenn zuvor der Gemeinsame Bundesausschuss entsprechende Empfehlungen abgegeben oder der Gesetzgeber ausdrücklich entsprechende Normierungen vorgenommen habe. Beides sei bislang nicht erfolgt.

Möglichkeit einer betäubungsmittelrechtlichen Verschreibungsfähigkeit für weitere Cannabisarzneimittel noch nicht gesichert

Zwar gebe es aktuell politische Bestrebungen, diese Gesetzeslage für den Bereich der Krankenversicherung zu ändern; nach einem vorliegenden Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit sei beabsichtigt, in Zukunft eine betäubungsmittelrechtliche Verschreibungsfähigkeit für weitere Cannabisarzneimittel herzustellen. Dabei handele es sich aber nicht um geltendes Recht, sondern um rechtspolitische Zukunftspläne. Die (Sozial-)Gerichte seien nicht befugt, dem Gesetzgeber insoweit vorzugreifen, zumal noch nicht einmal feststehe, ob, wann und mit welchem konkreten Regelungsgehalt die beabsichtigten Bestimmungen jemals in Kraft treten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2017
Quelle: Sozialgericht Trier/ra-online

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Dokument-Nr.: 24671 Dokument-Nr. 24671

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