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Die gesetzliche Rentenversicherung darf einem Rentner, der seit einem Jahr verschollen ist, nicht die Altersrente streichen. Dies entschied das Sozialgericht Trier.
Im zugrunde liegenden Fall ist ein im Februar 1938 geborener Mann seit dem 4.9.2007 verschollen. Ein Rechtsanwalt wurde zum Abwesenheitspfleger des Rentners bestellt. Die
Die
Das Gericht gab dem Rechtanwalt recht. Nur weil der Rentner verschollen sei und der zum Abwesenheitspfleger bestellte Rechtsanwalt keine Angaben über den Aufenthaltsort des Verschollenen machen könne, dürften die Rentenzahlungen nicht eingestellt werden. Es liege in der Natur der Sache, dass der Abwesenheitspfleger nicht den Aufenthaltsort des Rentners mitteilten könne, denn wäre der Aufenthaltsort bekannt, wäre die Bestellung eines Abwesenheitspflegers erkennbar nicht erforderlich.
Nach dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2008
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7086
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