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Liegt eine Notsituation vor, in der ein Antragsteller von Obdachlosigkeit bedroht ist, so können finanzielle Hilfen gewährt werden. Auch das Abstellen des Stroms in der kalten Jahreszeit kann eine vergleichbare Notlage begründen, da eine Unterkunft dann möglicherweise unbewohnbar wird. Jedoch muss der Hilfesuchende zunächst alle Möglichkeiten der Selbsthilfe ausgeschöpft haben. So ist eine zu hohe Stromrechnung durch das Reduzieren des Stromverbrauchs zu vermeiden. Erfolgt dies nicht, so kann auch die Gewährung eines einmaligen Darlehens die Notsituation nicht dauerhaft verbessern. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Trier hervor.
Im vorliegenden Fall verlangte eine Bezieherin von Arbeitslosengeld die Übernahme ihrer viel zu hohen Stromrechnung von der Arbeitsgemeinschaft der
Ab dem Jahr 2008 befand sich die Antragstellerin bereits im Verzug mit der Begleichung ihrer Stromrechnung, so dass ihr der Stromzähler ausgebaut wurde. Die Frau wechselte schließlich den Stromanbieter. Kurz darauf endete auch dieses Vertragsverhältnis mit einer noch offenen Rechnung in Höhe von 5.065 Euro. Nachdem die Frau zu ihrem ersten Stromanbieter zurück wechselte, erhob dieser eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 967 Euro. Die Antragstellerin trug in ihrer Begründung vor, sie könne sich den hohen Stromverbrauch nicht erklären. Sie habe in ihrem Haushalt nur die üblichen Haushaltsgeräte in Betrieb.
Das Sozialgericht Trier entschied, dass die Antragstellerin kein Recht auf Gewährung eines Darlehens zum Ausgleich ihrer Stromrechnung hatte. In der Begründung hieß es, das Tatbestandsmerkmal der "Rechtfertigung" (§ 22 Abs. 5 SGB II) sei nicht erfüllt. Hierbei sei zu klären, ob der Hilfesuchende alle Möglichkeiten der Selbsthilfe ausgeschöpft habe. So habe die Frau ihren Stromverbrauch jedoch nicht reduziert und damit keine Maßnahme getroffen, die Entstehung hoher Kosten zu vermeiden. Zur Frage der Rechtfertigung gehöre auch der Gesichtspunkt, dass grundsätzlich die Übernahme von Rückständen nicht gerechtfertigt sei, wenn dies zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft führen würde. Die Antragstellerin bewohne als Einzelperson ein Haus, dessen monatliche Kosten sich auf 752 Euro beliefen, angemessen sei jedoch ein Betrag in Höhe von 325 Euro.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2012
Quelle: ra-online, Sozialgericht Trier (vt/st)
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Dokument-Nr. 11429
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