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Die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) verlangt nach neuer Rechtslage nach § 146 Abs. 3 SGB IX (gültig vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017) bzw. § 229 Abs. 3 SGB IX (gültig ab dem 01.01.2018) zusätzlich zu einer außergewöhnlichen Gehbehinderung einen mobilitätsbedingten Grad der Behinderung von 80. Hierbei sind nur solche Erkrankungen und Funktionsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen, welche sich konkret auf die Mobilität auswirken.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte mit ihrer Klage die Feststellung des Merkzeichens aG. Nach den ärztlichen Befundberichten war sie noch in der Lage, 100m am Rollator zu gehen. Danach war eine Pause erforderlich.
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Es bestehe beider Klägerin zwar ein GdB von 40 für eine Erkrankung der Kniegelenke mit Kniegelenksendoprothese beidseits sowie ein GdB von 20 für degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizerscheinungen. Die nach § 229 Abs. 3 SGB IX vorausgesetzte mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung mit einem GdB von 80 sei hierdurch jedoch noch nicht erreicht worden. Hierbei spiele keine Rolle, dass der Klägerin insgesamt ein GdB von 80 zuerkannt worden sei, da dieser wesentlich durch eine Erkrankung ohne Auswirkungen auf die Mobilität erreicht worden sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 26732
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