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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 24.01.2018
S 9 R 3390/16 -

FM-Anlage für Gehörgeschädigten stellt keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar

Hilfsmittel nur in Ausnahmefällen zur Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens erforderlich

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine FM-Anlage (drahtlose Signal­übertragungs­anlage) regelmäßig keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist, da es sich um ein Hilfsmittel zum mittelbaren Ausgleich der Behinderung handelt, welches nur in Ausnahmefällen zur Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens erforderlich ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte von der beigeladenen Krankenversicherung bereits ein Hörgerät für das linke Ohr und ein Cochlear-Implantat für das rechte Ohr erhalten. Damit war ein ausreichendes Hörverständnis im unmittelbaren Nahgespräch und ohne Störschallbedingungen erreicht worden. Es bestanden jedoch Verständnisschwierigkeiten beim Hören und Verstehen in größeren Gruppen und Räumen, bei Störschallbedingungen sowie bei undeutlichem Sprechverhalten.

Leistungspflicht der Krankenkasse besteht im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs nur in Ausnahmefällen

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage auf Kostenübernahme für eine FM-Anlage durch die Krankenkasse ab. Das Grundbedürfnis des Hörens sei bereits durch die Versorgung mit einem Hörgerät als Hilfsmittel des unmittelbaren Behinderungsausgleichs sowie einem Cochlear-Implantat erfüllt worden. Im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs bestehe eine Leistungspflicht der Krankenkasse nur in Ausnahmefällen, beispielweise bei Kindern zum Spracherwerb oder zur Teilnahme am Schulunterricht in einer Regelschule sowie falls durch Hilfsmittel des unmittelbaren Behinderungsausgleichs das Grundbedürfnis des Hörens nicht ausreichend befriedigt werden könne. Dieses Grundbedürfnis umfasse jedoch nur einen Basisausgleich und kein Gleichziehen mit Hörgesunden auch bei erschwerten akustischen Bedingungen. Auch eine Gewährung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Lasten der Rentenversicherung komme nicht in Betracht, da der Arbeitsplatz der Klägerin keine besonderen, über das normale Maß hinausgehende Anforderungen an das Hörvermögen beinhalte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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