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Der Besuch einer Bibelschule führt in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zur Berücksichtigung als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls absolvierte vom 25. September 1992 bis 27. März 1993 an einer Bibelschule im Rahmen internatsmäßiger Unterbringung einen Bibelschul-Kurs mit bestandener Abschlussprüfung. Nach den Angaben der Klägerin war vormittags und abends theoretischer Unterricht, nachmittags war Zeit für das Selbststudium, an den Wochenenden kam es zu Praxiseinsätzen in der Kirchengemeinde. Ziel des Kurses war, die Entwicklung und das Wachsen einer persönlichen Beziehung zu Jesus Christus zu fördern, die Hingabe zum Herrn sowie den Zweck des Lebens zu entwickeln.
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage mit dem Begehren, die beklagte Deutsche Rentenversicherung zur Vormerkung des Bibelschul-Kurses als Anrechnungszeit in ihrem Versicherungskonto vorzumerken, ab. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung geht bei der Auslegung des Begriffs "Schulausbildung" vom allgemeinen Sprachgebrauch aus. Danach ist unter diesem Begriff der Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen. Außerdem wird verlangt, dass die Ausbildung an allgemeinbildenden, öffentlichen oder privaten Schulen erfolgt und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird. Hieran fehlte es bei dem in Rede stehenden Bibelschul-Kurs; insbesondere erfolgte der Unterricht nicht nach staatlich genehmigten oder anerkannten Lehrplänen. Bei der Bibelschule handelte es sich auch nicht um eine Fachschule oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, da sie weder unverzichtbare Voraussetzung für eine berufliche Tätigkeit der Klägerin war noch auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitete.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2015
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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