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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 14.06.2012
S 5 KA 1846/11 -

Kürzung des vertragsärztlichen Honorars wegen verletzter Fortbildungspflicht

Honorarkürzung soll Vertragsarzt nachdrücklich zur Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung anhalten

Honorarkürzungen wegen der Nichterfüllung der gesetzlichen Fortbildungspflicht sind verfassungsgemäß. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

In dem zugrunde liegenden Fall reichte der 1942 geborene Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe gegen eine zehnprozentige Kürzung seines vertragsärztlichen Honorars wegen der Verletzung der gesetzlichen Fortbildungspflicht Klage ein. Diese blieb jedoch erfolglos.

Fortbildungen dienen qualitätsgesicherten ambulanten Behandlung von Versicherten

Das Sozialgericht Stuttgart betonte in seiner Urteilsbegründung die Bedeutung der Fortbildungspflicht zur Erhaltung und Fortentwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse. Nach dem Gesetz sei die Erfüllung der Fortbildungspflicht für den zurückliegenden Fünfjahreszeitraum im Umfang von 250 Fortbildungspunkten nachzuweisen. Diese gesetzliche Regelung sei auch verfassungsgemäß. Sie diene der qualitätsgesicherten ambulanten Behandlung der Versicherten und damit einem wichtigen Grund des Gemeinwohls.

Honorarkürzung stellt Abschlag für potentiell schlechtere Qualität der ärztlichen Leistungen dar

Die pauschale Honorarkürzung stelle deshalb einen Abschlag für die potentiell schlechtere Qualität der ärztlichen Leistungen dar und solle den Vertragsarzt ähnlich wie ein Disziplinarverfahren nachdrücklich zur Einhaltung seiner Fortbildungsverpflichtung anhalten. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Verbots der Benachteiligung eines Menschen wegen seines Alters oder seiner Behinderung berufen, da der Kläger nicht anders behandelt werde als die übrigen Vertragsärzte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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