wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 14.06.2012
S 5 KA 1846/11 -

Kürzung des vertragsärztlichen Honorars wegen verletzter Fortbildungspflicht

Honorarkürzung soll Vertragsarzt nachdrücklich zur Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung anhalten

Honorarkürzungen wegen der Nichterfüllung der gesetzlichen Fortbildungspflicht sind verfassungsgemäß. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

In dem zugrunde liegenden Fall reichte der 1942 geborene Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe gegen eine zehnprozentige Kürzung seines vertragsärztlichen Honorars wegen der Verletzung der gesetzlichen Fortbildungspflicht Klage ein. Diese blieb jedoch erfolglos.

Fortbildungen dienen qualitätsgesicherten ambulanten Behandlung von Versicherten

Das Sozialgericht Stuttgart betonte in seiner Urteilsbegründung die Bedeutung der Fortbildungspflicht zur Erhaltung und Fortentwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse. Nach dem Gesetz sei die Erfüllung der Fortbildungspflicht für den zurückliegenden Fünfjahreszeitraum im Umfang von 250 Fortbildungspunkten nachzuweisen. Diese gesetzliche Regelung sei auch verfassungsgemäß. Sie diene der qualitätsgesicherten ambulanten Behandlung der Versicherten und damit einem wichtigen Grund des Gemeinwohls.

Honorarkürzung stellt Abschlag für potentiell schlechtere Qualität der ärztlichen Leistungen dar

Die pauschale Honorarkürzung stelle deshalb einen Abschlag für die potentiell schlechtere Qualität der ärztlichen Leistungen dar und solle den Vertragsarzt ähnlich wie ein Disziplinarverfahren nachdrücklich zur Einhaltung seiner Fortbildungsverpflichtung anhalten. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Verbots der Benachteiligung eines Menschen wegen seines Alters oder seiner Behinderung berufen, da der Kläger nicht anders behandelt werde als die übrigen Vertragsärzte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/SG-Stuttgart_S-5-KA-184611_Kuerzung-des-vertragsaerztlichen-Honorars-wegen-verletzter-Fortbildungspflicht~N14023

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14023 Dokument-Nr. 14023

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.