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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 05.03.2018
S 4 AS 5298/15 -

Hartz IV: Leistungsbezieher hat keinen Anspruch auf Übernahme von Tilgungsraten für Darlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung

SGB II-Leistungen sind auf aktuelle Existenzsicherung beschränkt und dienen nicht der Vermögensbildung

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II regelmäßig keinen Anspruch auf die Übernahme von Tilgungsraten für ein Darlehen hat, das er zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung aufgenommenen hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bewohnte gemeinsam mit seiner Mutter eine 78 m² große Eigentumswohnung, deren Erwerb durch im gemeinsamen Namen abgeschlossene Darlehen finanziert worden war. Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle bezog der Kläger Arbeitslosengeld II. Die Beklagte verweigerte die Übernahme der monatlichen Tilgungsraten für das Darlehen als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 SGB II. Übernahmefähig seien allein die Schuldzinsen, die der Kläger den Kreditinstituten schulde.

Übernahmefähige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung umfassen keine Tilgungsraten zur Finanzierung von Wohneigentum

Das Sozialgericht wies die dagegen eingelegte Klage ab. Anders als die Schuldzinsen gehörten zu den übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich nicht die von dem Kläger verlangten Tilgungsraten für die Finanzierung einer Eigentumswohnung. Die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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