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Ein Arbeitgeber, der eine Transfermaßnahme in Form eines Profiling der Mitarbeiter durchführen und hierfür einen Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit erhalten möchte, muss diesen Zuschuss vor Beginn der entsprechende Maßnahmen beantragen. Einen im Nachhinein eingereichten Antrag auf Zuschüsse muss die Bundesagentur für Arbeit nicht berücksichtigen. Eine unbillige Härte liegt hierbei nur vor, wenn ein geringes Verschulden an der verspäteten Antragstellung ersichtlich ist und die Folgen erheblich sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls führte vom 17. bis 20. März 2009 eine
Das Sozialgericht Stuttgart führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Förderung der
Dabei erfolge stets im Einzelfall eine Güterabwägung zwischen den Individualinteressen der Antragsteller und dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung. Es komme darauf an, welche realen Folgen die Verspätung für die Möglichkeiten eines effektiven Mitteleinsatzes habe und ob die Leistung zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Zweck noch erfüllen könne oder jedenfalls zur Stabilisierung eines Beschäftigungsverhältnisses diene. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Bundesagentur habe der Klägerin die Durchführungsanweisungen über die Transfermaßnahmen zur Verfügung gestellt, in denen über den Verfahrensablauf und insbesondere die Notwendigkeit einer vorzeitigen Beantragung informiert worden sei.
Aufgrund der langjährigen Berufserfahrung der Personalleiterin der Klägerin in verschiedenen Unternehmen und der damit verbundenen Sachkompetenz dürfe ihr die eigenverantwortliche Sichtung der Durchführungsanweisungen durchaus zugemutet werden. Ein konkreter Beratungsfehler der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 14061
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