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Für Versicherte, die vor einer Arbeitsunfähigkeit Übergangsgeld bezogen haben, das als Bezugspunkt ein fiktives tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelt hatte, ist bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen zur Berechnung des Krankengeldes die Berechnungsgrundlage nach der sich das Übergangsgeld berechnet hat, zugrunde zu legen.
Dem des zugrunde liegenden Verfahrens Kläger war von der Deutschen Rentenversicherung eine Umschulung zum Physiotherapeuten bewilligt worden mit Gewährung von
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Bei versicherungspflichtigen Teilnehmern von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelte als beitragspflichtige Einnahme 80 vom Hundert des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liege. Der Gesetzgeber habe bei der Berechnung des Übergangsgeldes anhand eines fiktiven Arbeitsentgeltes bewusst einen niedrigeren Vomhundertsatz festgelegt. Es sei kein Grund ersichtlich, dass diese stärkere Reduzierung bei der Berechnung des Krankengeldes aus dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 26769
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