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Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass das Stellen einer falschen Diagnose keinen tätlichen Angriff im Sinne von § 1 Opferentschädigungsgesetz darstellt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits begehrte Beschädigtenversorgung, da man im Krankenhaus eine falsche
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Zwar könne in einem ärztlichen Eingriff grundsätzlich auch ein tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Opferentschädigungsgesetz liegen. Dies setze aber unter anderem voraus, dass der Eingriff nicht von dem Willen, den Patienten zu heilen, sondern von anderen, wie z.B. monetären, Interessen getragen werde. Der Eingriff dürfe aus Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohle des Patienten dienen. Dies könne bei Stellung einer angeblichen Falschdiagnose ohne weitere Hinweise auf schädigende Absichten nicht angenommen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2016
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 23134
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