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Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 240 SGB V auch Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen einer Kapitalgesellschaft zählen. Dem steht nicht entgegen, dass der Veräußerungsgewinn zur Tilgung einer Darlehensschuld verwendet wurde.
Der selbständig tätige Kläger des zugrunde liegenden Falls ist freiwilliges Mitglied bei der beklagten
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Der Veräußerungserlös aus dem Verkauf der Anteile der Kapitalgesellschaft sei bei der Einkommensfestsetzung zu berücksichtigen. Diese Konstellation sei vergleichbar mit der Berücksichtigung steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen trotz Abtretung der Ansprüche an ein Kreditinstitut zur Sicherung eines Darlehens. Im Rahmen von § 240 SGB V gelte, dass dann, wenn dem Grunde nach eine Abtretung von beitragspflichtigen Einnahmen von Versicherten erfolge, dies grundsätzlich eine für die Beitragsbemessung unbeachtliche Verwendung der Einnahmen sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 26695
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