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Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 09.06.2008
S 18 AS 3697/08 ER -

ALG II: 10 Jobbewerbungen pro Monat

Bei weniger Jobbewerbungen kann eine Leistungskürzung vorgenommen werden

Das Jobcenter kann in Eingliederungsvereinbarungen von Leistungsempfängern grundsätzlich zehn Bewerbungen pro Monat verlangen. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein langjährig arbeitsloser Antragsteller es abgelehnt, sich entsprechend einer Eingliederungsvereinbarung auf mindestens zehn Stellenangebote pro Monat zu bewerben.

Jobcenter kürzte die Leistung um 60 %

Das Jobcenter senkte daraufhin das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 % und wegen wiederholten Verstoßes in einer zweiten Stufe um insgesamt 60 % für die Dauer von drei Monaten ab. Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz. Die Vorgabe einer bestimmten Anzahl von Bewerbungen ohne gleichzeitigen Nachweis entsprechender Stellenangebote durch das Jobcenter sei nicht rechtens.

Gericht: Leistungsempfänger muss selbst aktiv werden - allein die Inanspruchnahme von Vermittlungsvorschlägen des Jobcenters reicht nicht aus

Das Gericht lehnte den Antrag ab. Der Hilfeempfänger habe sich vorrangig selbst um eine Arbeitsstelle und damit um die Beendigung der Hilfebedürftigkeit zu bemühen. Er habe in seine Stellensuche alle zumutbaren Arbeitsangebote einzubeziehen, auch solche, die dem bisherigen beruflichen Werdegang nicht genügten. Allein die Inanspruchnahme von Vermittlungsvorschlägen des Jobcenters reiche nicht aus. Der Leistungsempfänger müsse selbst aktiv werden. Den Einwand des Antragstellers, er habe kein passendes Stellenangebot gefunden, ließ das Gericht nicht gelten, nachdem der Antragsteller über die Dauer eines halben Jahres nicht eine einzige Bewerbung hatte vorweisen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2008
Quelle: ra-online

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