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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 28.05.2014
S 18 AS 1411/11 -

Jobcenter kann zur Kostenübernahme für Beschaffung und Einbau von Heizkörpern oder Öfen in Mietwohnung verpflichtet werden

Erforderliche Kosten zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Unterkunft stellen zu übernehmende Kosten der Unterkunft dar

Bewohnt ein Leistungs­berechtigter eine Mietwohnung, welche ohne Heizung vermietet wurde, können die Kosten für die Beschaffung von Heizkörpern oder Öfen, die fest installiert werden, als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zu übernehmen sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Der Kläger hatte laut Mietvertrag eine Wohnung ohne Heizung angemietet. Die bei Anmietung der Wohnung vorhandene Nachtspeicherheizung hatte er gegen eine Ablösesumme vom Vormieter übernommen. Nachdem diese während der Mietzeit defekt geworden waren, beschaffte sich der Kläger Gasöfen, welche er in der Wohnung installieren ließ. Die Kosten für die Öfen sowie die für die Abholung entstandenen Fahrtkosten machte er beim Jobcenter geltend. Dieses lehnte eine Erstattung der Kosten ab, weil die Ersetzung einer defekten Heizung Angelegenheit des Vermieters sei. Auch habe der Kläger vor Beschaffung der Öfen keinen Antrag beim Jobcenter gestellt.

Kosten für Beschaffung und Einbau sind nicht in Regelleistung enthalten

Das Sozialgericht Stuttgart hat den Beklagten zur Kostenübernahme verurteilt. Der Kläger könne die Ersetzung der Öfen nicht vom Vermieter verlangen, auch seien derartige Kosten nicht in der Regelleistung enthalten. Da die Kosten zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Unterkunft erforderlich gewesen seien, stellten sie Kosten der Unterkunft dar, welche nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2014
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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