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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 19.03.2012
S 17 EG 6737/10 -

Privatnutzung des Dienstwagens ist nicht auf Elterngeldanspruch anzurechnen

Geldwerter Vorteil stellt kein Einkommen im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes dar

Wird nach der Geburt des Kindes und während des Bezuges von Elterngeld Einkommen in Form von geldwerten Vorteilen in Form einer Dienstwagennutzung erzielt, ohne dass tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, stellt dies kein Einkommen im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes dar und ist nicht auf den Elterngeldanspruch anzurechnen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung für private Zwecke in dem Zeitraum, in dem keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, ist nach Auffassung des Sozialgerichts Stuttgart nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei eine Berücksichtigung angezeigt, wenn "die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt". Allein der tatsächliche Zufluss und damit die Erzielung von Einkommen genügten nicht, um dessen Anrechnung auf den Elterngeldanspruch zu begründen. Die Vorschrift verlange vielmehr zusätzlich, dass das erzielte Einkommen gerade aus einer Erwerbstätigkeit stamme, die der Elterngeldberechtigte im Bezugszeitraum ausgeübt habe.

Fortgewährung der Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken beruht auf Entgegenkommen des Arbeitgebers

Auch die Gesetzesbegründung gehe erkennbar von dem Fall aus, dass der Elterngeldbezieher seine Erwerbstätigkeit reduziert habe und hieraus Einkommen erziele. Im vorliegenden Fall bestehe eine solche Deckungsgleichheit nicht. Das Entgelt bzw. die Gewährung geldwerter Vorteile sei hier nicht für denselben Zeitraum wie die Entgeltersatzleistung gezahlt worden, weil gerade für diesen Zeitraum ein entsprechender Entgeltanspruch besteht. Vielmehr beruhe die Fortgewährung der Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken in dem Zeitraum, in dem die Elterngeldberechtigte keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, auf einem Entgegenkommen des Arbeitgebers. Es sei nicht ersichtlich, dass dies eine Vergütung für vergangene Arbeitsleistungen oder eine Vergütung für zukünftige Arbeitsleistungen darstellen solle.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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