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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 12.07.2011
S 16 KR 6622/08 -

Unterhaltszahlungen für Altersvorsorge unterliegen Beitragspflicht der Krankenversicherung

Aufwendungen für Alterssicherung gehören auch bei Unterhaltsbeziehern zu beitragspflichtigen Einnahmen

Unterhaltszahlungen für die Altersvorsorge stellen Einnahmen dar, die der Beitragspflicht der Krankenversicherung unterliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die von ihrem geschiedenen Ehemann u.a. Unterhaltszahlungen für die Altersvorsorge erhält, wandte sich mit ihrer Klage dagegen, dass die Krankenkasse den Altersvorsorgeunterhalt bei der Berechnung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung als Einkommen berücksichtigt hatte.

Vorsorgeunterhalt unterfällt der Beitragspflicht in der Krankenversicherung

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage jedoch ab. Der Vorsorgeunterhalt gehöre zu den Einnahmen, die einem Versicherten für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen und deshalb der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterfallen. Denn zum üblichen Lebensunterhalt gehöre auch eine angemessene Altersvorsorge. Ebenso wie bei Arbeitnehmern die Krankenversicherungsbeiträge aus dem Bruttogehalt (vor Abzug des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung) berechnet werden, gehörten auch bei Unterhaltsbeziehern die Aufwendungen für die Alterssicherung zu den beitragspflichtigen Einnahmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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