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Der fehlende Zugang zu einem Drucker stellt keinen wichtigen Grund dar, der in einer Eingliederungsvereinbarung niedergelegten Pflicht zur Bewerbung auf vier Stellen monatlich nicht nachzukommen.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Absenkung der vom Kläger bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für drei Monate, weil der Kläger seiner in einer mit dem beklagten
Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klage gegen den Absenkungsbescheid mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Bewerbungen auch persönlich, telefonisch, handschriftlich oder per E-Mail habe vornehmen können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2013
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 16594
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