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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 20.05.2012
S 13 SB 6115/07 -

Lebensgeschichte und kultureller Hintergrund bei Feststellung des Grads der Behinderung regelmäßig nicht erheblich

Ausschließlich aktuell vorliegende Funktionseinschränkungen bei Bewertung entscheidend

Für die Bewertung eines Grades der Behinderung kommt es allein auf die vorliegenden Funktionseinschränkungen an. Lebensgeschichtliche und kulturelle Ursachen werden auch bei psychiatrischen Erkrankungen regelmäßig nicht berücksichtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Die türkische Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls leidet an einer Persönlichkeitsstörung, Depressionen und Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparats. Ein Behinderung (GdB)'>Grad der Behinderung (GdB) von 50 ist anerkannt. Mit ihrer Klage begehrte sie einen GdB von mindestens 80.

Orthopädisches und nervenärztliches Gutachten stellen unterschiedliche Gesamt-GdBs fest

Das Sozialgericht Stuttgart holte von Amts wegen ein orthopädisches Gutachten ein. Der Gutachter bewertete den Gesamt-GdB mit 50. Auf Antrag der Klägerin holte das Gericht sodann ein weiteres orthopädisches und ein nervenärztliches Gutachten ein. Im zweiten orthopädischen Gutachten wurde der Gesamt-GdB von 50 bestätigt. Die Gutachterin des nervenärztlichen Gutachtens legte in ihrer biographischen Anamnese unter anderem die Kindheitsgeschichte der Klägerin in der Türkei ausführlich dar und bewertete den Gesamt-GdB der Klägerin mit 100.

Keine Berücksichtigung kultureller Hintergründe

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Für die Bewertung der Höhe des GdB komme es auf die konkreten aktuellen Funktionseinschränkungen an. Diese seien unabhängig von ihrer Ursache festzustellen, so dass die Lebensgeschichte und der kulturelle Hintergrund des behinderten Menschen regelmäßig nicht erheblich sei. Der GdB sei mit 50 angemessen bewertet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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