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Sozialgericht Speyer, Urteil vom 11.10.2007
S 8 U 51/07 -

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei der Teilnahme an einer Jugendfreizeit der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft

Auch 11-jähriger Junge ohne Rettungsschwimmerausbildung ist unfallversichert

Teilnehmer an einer von der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) organisierten Jugendfreizeit sind einem Urteil des Sozialgerichts Speyer zufolge gesetzlich unfallversichert.

Der damals 11-jährige Kläger nahm im Juni 2006 an einem Zeltlager der DLRG seiner Heimatgemeinde teil, deren Mitglied er ist. Dabei traf ihn eine Mineralwasserflasche, die ihm zugeworfen wurde und die er nicht auffangen konnte, ins Gesicht und verletzte ihn an Lippe und Gebiss. Seinen Antrag auf Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall lehnte die Beklagte ab. Sie begründete dies damit, dass zwar Tätigkeiten zur Pflege des Gemeinschaftslebens grundsätzlich als Teil der Ausbildung in einer Hilfeleistungsorganisation anzusehen seien. Das Bestehen eines Versicherungsschutzes setze aber zusätzlich voraus, dass die Teilnahme an jugendpflegerischen Tätigkeiten neben reinen und damit versicherten Ausbildungs- und Übungsmaßnahmen erfolge. Da im Bereich der DLRG Kinder frühestens ab Vollendung des zwölften Lebensjahres an einer Rettungsschwimmerausbildung teilnehmen dürften, bestehe für den Kläger wegen seines Alters kein Versicherungsschutz.

Richter geben der Klage statt

Dieser Argumentation folgten die Speyerer Richter nicht. Ausgehend davon, dass auch gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen wie ein Jugendzeltlager dem versicherten Bereich der Zivil- und Katastrophenschutzorganisation zuzurechnen sind, hält die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn das Zeltlager, an dem der Kläger teilnahm, diente der Nachwuchsförderung der DLRG und sollte Kinder und Jugendliche an den Verein binden, und zwar unabhängig davon, ob die Teilnehmer bereits zur Ablegung der Rettungsschwimmerprüfung berechtigt waren oder nicht. Das Zeltlager stand damit erkennbar in keinem Bezug zur Rettungsschwimmerausbildung, so dass auch die Frage des Versicherungsschutzes unabhängig von der Berechtigung zur Ablegung der Rettungsschwimmerprüfung zu beantworten ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Speyer vom 06.02.2008

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