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Eine Krankenkasse kann gegen das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses nicht einwenden, ihrem Versicherten keine Mitgliedsbescheinigung ausgestellt zu haben. Das hat das Sozialgericht Speyer entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall kündigte die Klägerin ihr Versicherungsverhältnis bei ihrer früheren Krankenkasse zum 31. Mai 2003 und übte ihr Wahlrecht gegenüber der beklagten Krankenkasse aus. Diese stellte ihr keine Mitgliedsbescheinigung aus, nahm aber Gesamtversicherungsbeiträge für die Klägerin entgegen. Nachdem ihr keine Versichertenkarte ausgehändigt wurde, kündigte die Klägerin ihre Mitgliedschaft bei der Beklagte zum 30. September 2004. Die Beklagte weigerte sich jedoch, die Kündigung zu bearbeiten sowie die Mitgliedschaft zu bestätigen.
Die von der Klägerin erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht stellte fest, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis 30. September 2004 Mitglied der beklagten Krankenkasse war. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Gesetz eine Kündigung bei der früheren Krankenkasse erst wirksam wird, wenn ihr die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung nachgewiesen wird (§ 175 SGB V). Hierauf kann sich die Beklagte als ausgewählte Krankenkasse nicht berufen, so die Speyerer Richter. Denn diese Regelung dient allein dem Schutz der versicherungspflichtigen Mitglieder der Gesetzlichen Krankenkassen vor einem Verlust ihres Versicherungsschutzes bei einem missglückten Krankenkassenwechsel. Sie soll außerdem sicherstellen, dass die grundsätzlich bestehende 18-monatige Bindungsfrist des Versicherten an eine Krankenkasse eingehalten wird. Die gewählte Krankenkasse darf es letztlich nicht in der Hand haben, neue, ihr unliebsame Mitglieder abzulehnen, weil dies die freie Krankenkassenwahl der Versicherten entgegen der Intension des Gesetzgebers einschränken würde. Das gilt insbesondere mit Blick auf chronisch Kranke und ältere Menschen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Speyer vom 24.10.2006
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Dokument-Nr. 3228
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