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Das Sozialgericht Speyer hat entschieden, dass die Stadt Landau zwei Grundschülern, die zusammen mit ihrer Mutter Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") beziehen, zu Unrecht die Kostenübernahme einer Freizeitmaßnahme ihres Schülerhortes versagt hat.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens besuchten beide eine Grundschule mit angeschlossenem Schülerhort. Der Hort veranstaltete in den Osterferien eine 4-tägige Freizeit mit Übernachtung in einer Waldwerkstatt. Für die Teilnahme beantragen die Kläger, vertreten durch ihre Mutter, jeweils einen Beitrag von 55 Euro bei der Beklagten. Diese lehnte die
Das Sozialgericht Speyer gab der dagegen gerichteten Klage statt und verurteilte die Stadt Landau, die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2016
Quelle: Sozialgericht Speyer/ra-online
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Dokument-Nr. 22299
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