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Bei einer angezeigten Unterbrechung der Arbeitslosigkeit für die Dauer von höchstens sechs Wochen ist eine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung zur Erlangung von Arbeitslosengeld nicht erforderlich. Die internen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, wonach dies nur im Falle einer Unterbrechung aufgrund von Ruhenstatbeständen gelten soll, stehen nicht im Einklang mit dem Gesetz. Dies hat das Sozialgericht Speyer entschieden.
Im konkreten Fall war die Klägerin zunächst vom 17. Januar 1994 bis 30. September 2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2002 beantragte sie bei der Bundesagentur für Arbeit
Die Speyerer Sozialrichter urteilten nunmehr, dass der Klägerin ab dem 4. Februar 2007 noch ein Restanspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Speyer
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Dokument-Nr. 7618
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