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Sozialgericht Potsdam, Urteil vom 20.08.2010
S 41 AS 5276/08 -

Höhere Unterkunftskosten für Hartz-IV-Empfänger: Richtlinien zu Unterkunftskosten für die Jahre 2007/2008 im Landkreis Potsdam-Mittelmarkt rechtswidrig

Von ARGE festgelegte Angemessenheitsgrenzen beruhen auf keinem prüfbaren und schlüssigen Konzept

Die Richtlinien im Landkreis Potsdam-Mittelmarkt zu den Unterkunftskosten für die Jahre 2007/2008 sind rechtswidrig, da die festgelegten Angemessenheitsgrenzen nicht auf einem prüfbaren und schlüssigen Konzept beruhten und außerdem die tatsächlichen Gegebenheiten auf dem örtlichen Mietmarkt nicht angemessen berücksichtigten. Dies entschied das Sozialgericht Potsdam.

Der in Werder (Havel) lebende Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte für seine Zwei-Zimmer-Wohnung mit 55 qm² Wohnfläche eine Netto-Kaltmiete von 302,50 Euro an den Vermieter zu zahlen. Deutlich zu hoch waren die Unterkunftskosten des Klägers damit nach den Geschäftsanweisungen der für das Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmarkt zuständigen Mittelmärkischen Arbeitsgemeinschaft zur Integration in Arbeit (MAIA) für die Jahre 2007 und 2008, welche die Angemessenheitsgrenze für die Nettokaltmiete auf einen Quadratmeterpreis von 4,75 Euro festlegten. Demzufolge hat die MAIA von der Nettokaltmiete des Klägers nur 237,50 Euro übernommen.

Geschäftsanweisungen der ARGE entsprechen nicht den Anforderungen der Richtlinien des Bundessozialgerichts zur Festlegung regionaler Angemessenheitsgrenzen

Zu Unrecht, entschied das Sozialgericht Potsdam. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die von der MAIA für die Jahre 2007 und 2008 festgelegten Angemessenheitsgrenzen nicht auf einem prüfbaren und schlüssigen Konzept beruhten und außerdem die tatsächlichen Gegebenheiten auf dem örtlichen Mietmarkt nicht angemessen berücksichtigten. Die Geschäftsanweisungen der MAIA für die Jahre 2007 und 2008 hätten damit nicht den vom Bundessozialgericht gestellten Anforderungen an die Richtlinien der Leistungsträger zur Festlegung regionaler Angemessenheitsgrenzen entsprochen. Konkret seien die von der MAIA zur Festlegung der Angemessenheitsgrenze erhobenen Daten über Mietpreise veraltet und nicht repräsentativ für die Lage auf dem regionalen Wohnungsmarkt.

Festlegung der Angemessenheitsgrenze nach Durchschnittwerten von örtlichen Mietpreisen kein überzeugendes Argument

Nicht überzeugen konnte die Richter auch die Festlegung der Angemessenheitsgrenze nach Durchschnittwerten von örtlichen Mietpreisen. Ausreißer der Miethöhe könnten bei dieser Methode zu deutlichen Verzerrungen nach oben oder unten führen. Es sei nicht gewährleistet, dass in der Wirklichkeit auch Wohnraum zum Durchschnittswert zur Verfügung stehe. Bei den von der MAIA durchgeführten Erhebungen zur Festlegung der Angemessenheitsgrenze vermisste das Gericht außerdem eine Differenzierung nach Wohnungsgrößen sowie eine Orientierung an einem konkreten Wohnstandard.

ARGE zur Übernahme der vollen Mietkosten verurteilt

Da das Gericht die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze für die Jahre 2007/2008 aus heutiger Sicht nicht mehr für möglich hält, hat es die MAIA in Anlehnung an die Wohngeldtabelle des Wohngeldgesetzes zur Übernahme der vollen Mietkosten verurteilt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2010
Quelle: Sozialgericht Potsdam/ra-online

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