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Wer mit dem früheren Partner einer Wohngemeinschaft ein kleines Reihenhaus durch Eingehung erheblicher Verbindlichkeiten erwirbt und das Haus gemeinsam bewohnt, muss plausible Gründe dafür darlegen, dass keine eheähnliche Gemeinschaft besteht.
Das entschied das Sozialgericht Oldenburg im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Die Antragstellerin hatte Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) beantragt. Die Agentur für Arbeit verweigerte die Leistung wegen Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion
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Dokument-Nr. 608
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