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Das Sozialgericht Münster hat entschieden, dass das Arbeitslosengeld II um die während einer Wehrübung gezahlten Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz gekürzt werden darf, weil es sich um Einkommen des ALG II-Empfängers handelt.
Die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind - so das Gericht - in dem Monat der Auszahlung auf das ALG II anzurechnen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Münster vom 16.01.2008
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Dokument-Nr. 5443
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