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Nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) besteht für Familien mit geringem Einkommen die Möglichkeit der Gewährung eines Kinderzuschlags. Hierdurch soll bei dem betroffenen Personenkreis der Eintritt der Hilfebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) vermieden werden.
Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte für eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern die Gewährung des Kinderzuschlags mit der Begründung ab, nach den Berechnungsvorgaben im BKGG sei das zu berücksichtigende Einkommen so niedrig, dass mit der Zahlung des Kinderzuschlags der Eintritt der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht vermieden werden könne. Der auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gerichtete Antrag der Mutter wurde ebenfalls abgelehnt. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass nach den vom BKGG abweichenden Berechnungsvorgaben des SGB II die Antragstellerin nicht hilfebedürftig sei.
Das Sozialgericht Münster hat die beklagte Bundesagentur für Arbeit zur Zahlung des Kinderzuschlags verurteilt. Die Praxis der Beklagten führt nach Auffassung des Gerichts dazu, dass in einer erheblichen Anzahl von Fällen wegen der unterschiedlichen Berechnungsmodalitäten weder der Kinderzuschlag noch Leistungen nach dem SGB II gewährt werden könne. Dies sei – so das Gericht – mit der Intention des § 6 a BKGG nicht zu vereinbaren. Aus diesem Grund sei bei der Entscheidung über den Kinderzuschlag auf die Berechnungsvorschriften des SGB II zurückzugreifen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2006
Quelle: Pressemitteilung des SG Münster 06.04.2006
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Dokument-Nr. 2196
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