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Bei der Berechnung des Einkommens des Antragstellers sind die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung jedenfalls so lange mindernd zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, diese Kosten zu senken. Dies hat das Sozialgericht Münster entschieden.
Nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz wird Personen mit Erwerbseinkommen ein Kinderzuschlag für im Haushalt lebende, unverheiratete Kinder unter 25 Jahren gezahlt, um den Eintritt der Hilfebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch II zu verhindern. Dadurch soll vermieden werden, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen.
Nach einem Urteil des Sozialgerichts Münster sind bei der Berechnung des Einkommens des Antragstellers die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung jedenfalls so lange mindernd zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, diese Kosten zu senken. Die Möglichkeit einer Kostensenkung kann - so das Gericht - nur dann bejaht werden, wenn der Betroffene auf die unangemessene Höhe der Mietkosten hingewiesen worden ist und ihm Gelegenheit zur Senkung der Kosten gegeben worden ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Münster vom 10.01.2008
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Dokument-Nr. 5413
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