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Krankenkassen müssen sich an den Kosten einer künstlichen Befruchtung nicht beteiligen, wenn die Vorschriften des deutschen Embryonenschutzgesetzes nicht eingehalten wurden. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung in einem Mitgliedsstaat der EU erfolgte, in dem andere Vorschriften zum Schutz des ungeborenen Lebens gelten. Dies hat das Sozialgericht München kürzlich entschieden.
Die Klägerin hatte aus medizinischen Gründen eine
Das Sozialgericht München hat die dagegen erhobene Klage nun abgewiesen. Es sei zwar zulässig gewesen, dass die Klägerin die Behandlung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU habe durchführen lassen, eine Kostenerstattung komme dafür aber nur in Betracht, wenn der Eingriff in dieser Weise auch nach deutschem
Der behandelnde Arzt hatte die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges nach sorgfältiger und individueller Prognose zwar zutreffend berechnet. Aber bereits nach dieser Prognose war zu erwarten, dass sich aus sieben befruchteten Eizellen mindestens drei Embryonen entwickeln würden, von denen nicht alle der Klägerin transferiert werden können. Damit wurden die Vorgaben des deutschen Embryonenschutzgesetzes nicht eingehalten. Die Einwände, dass das deutsche Gesetz in Österreich nicht gelten würde und dass die überzähligen Embryonen nicht vernichtet, sondern konserviert wurden, ließ das Gericht nicht gelten. Die Krankenkassen dürfen sich an den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2022
Quelle: Sozialgericht München, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31439
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