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Sozialgericht München, Urteil vom 10.08.2022
S 7 KR 2383/21 -

Keine Kostenerstattung für das Konservieren befruchteter Eizellen

Kostenerstattung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht vorgesehen

Die gesetzlichen Krankenkassen handeln rechtmäßig, wenn sie die Kostenerstattung für das Kryokonservieren bereits befruchteter Eizellen verweigern. Dies hat das Sozialgericht (SG) München entschieden

Seit 2019 haben Versicherte einen Anspruch darauf, Ei- bzw. Samenzellen in flüssigem Stickstoff einfrieren zu lassen (Kryokonservierung), wenn dies wegen einer keimzellschädigenden Therapie notwendig ist, um eine spätere künstliche Befruchtung vornehmen zu lassen. Die Klägerin, bei der eine Krebserkrankung diagnostiziert worden war, beantragte bei der Krankenkasse die Kryokonservierung von Eizellen. Sie ließ Eizellen entnehmen, die dann künstlich befruchtet und unmittelbar danach kryokonserviert wurden. Die Krankenkasse lehnte eine Übernahme der dafür angefallenen Kosten in Höhe von 4.200 € ab.

Klage auf Kostenerstattung durch die Krankenkasse erfolglos

Die dagegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht abgewiesen. Auch wenn es sich bei der Kryokonservierung bereits befruchteter Eizellen um ein anerkanntes medizinisches Verfahren handele, sei eine Kostenerstattung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen dafür nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, wonach zunächst nur unbefruchtete Eizellen konserviert werden, um dadurch eine spätere künstliche Befruchtung zu ermöglichen. Mit der Konservierung bereits befruchteter Eizellen werde der Wille des Gesetzgebers umgangen, so das Gericht. Damit scheide auch eine anteilige Erstattung der reinen Konservierungskosten unter Abzug der Aufwendungen für die Befruchtung aus. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2022
Quelle: Sozialgericht München, ra-online (pm/ab)

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