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Wer in vermeintlicher Notwehr einen anderen Menschen tötet, kann keine Opferentschädigung für die psychischen Folgen dieser Tötung verlangen. Dies hat das Sozialgericht München entschieden.
Die Lebensgefährtin des Klägers litt an einer psychotischen Störung. In ihrem Wahn hatte sie den schlafenden Kläger mit einer vollen Glasflasche mehrfach auf den Kopf geschlagen und ihm dadurch erhebliche Verletzungen zugefügt. Nach einem Abwehrkampf konnte der Kläger die Angreiferin in den "Schwitzkasten" nehmen, wo sie nach nur wenigen Sekunden das Bewusstsein verlor. Trotzdem hielt der Kläger die Zwangslage mindestens für drei Minuten aufrecht, was bei der Frau zu einem Atemstillstand führte. Reanimationsversuche der herbeigerufenen Sanitäter blieben erfolglos, so dass die Frau verstarb. Das Strafgericht verurteilte den Mann wegen fahrlässiger
Im Verfahren vor dem Sozialgericht machte der Kläger nun Ansprüche auf
Das Sozialgericht München hat die Klage nun abgewiesen. Zwar stehe unstreitig fest, dass der Kläger Opfer eines schwerwiegenden tätlichen Angriffs mit der Glasflasche geworden war. Dieser Angriff sei aber mit dem Eintritt der Bewusstlosigkeit der Angreiferin beendet gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2024
Quelle: Sozialgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34218
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