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Werden einem nicht krankenversicherten Asylbewerber über einen längeren Zeitraum Medikamente verabreicht, ohne die zuständige Sozialhilfebehörde darüber zu informieren, können die Kosten dafür später nicht von der Behörde zurückverlangt werden. Dies entschied das Sozialgericht Marburg.
Im Sommer 2005 reiste ein 26-jähriger Syrer nach Deutschland ein. Wegen einer dauerhaften Blutgerinnungsstörung musste er ärztlich behandelt werden. Aufgrund seines Status als
Das Pharmaunternehmen forderte daraufhin das zuständige Sozialamt auf, die
Die daraufhin erhobene Klage des Pharmaunternehmens vor dem Sozialgericht Marburg hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht Marburg entschied, dass das Pharmaunternehmen keine aktive Hilfeleistung erbracht hat und daher nicht als Anspruchsberechtigter in Betracht kommt. Ein sozialhilferechtlicher Erstattungsanspruch steht allenfalls dem
Allerdings kann auch der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2010
Quelle: ra-online, SG Marburg
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Dokument-Nr. 9229
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