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Private Ziergärten, die eine Fläche von mehr als 2.500 qm haben und besonders pflegeintensiv sind, sind Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und unterliegen damit der Beitragspflicht. Dies entschied das Sozialgericht Marburg.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Eigentümer eines insgesamt 7.700 qm großen Grundstücks. Zusammen mit seiner Ehefrau hat er darauf einen abwechslungsreichen Landschaftsgarten geschaffen. Unter dem Titel "Englischer Teichgarten im Marburger Land" wurde er sogar in der Fernsehreihe "Hessens schönste Gärten" des Hessischen Rundfunks präsentiert. Dadurch erfuhr auch die beklagte
In dem gerichtlichen Klageverfahren unterlag der Kläger nun mit seinem Begehren, den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2012
Quelle: Sozialgericht Marburg/ra-online
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Dokument-Nr. 14920
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