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Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass das Jobcenter Mainz die Kosten für die Beförderung eines Kindes zur Kindertagesstätte nicht übernehmen muss.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine alleinerziehende Mutter aus Mainz, die Bezieherin von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") ist. Sie hatte für ihr dreijähriges Kind von der Stadt Mainz einen Kita-Platz nicht in der Nähe ihrer Wohnung im Stadtteil Hartenberg-Münchfeld, sondern in Bretzenheim erhalten. Für die werktägliche Beförderung des Kindes zum
Das Sozialgericht wies die dagegen gerichtete Klage der Mutter ab. Die Beförderungskosten könnten aus dem im Arbeitslosengeld II hierfür enthaltenen Betrag sowie aus dem der Klägerin bewilligten Mehrbedarf für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2016
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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