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Das Jobcenter bewilligt zu Recht Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") nur noch in Form eines Darlehens, wenn der Leistungsbezieher aufgrund eines Anspruchs auf einen Pflichterbteil über ausreichend Vermögen verfüge. Dies hat das Sozialgericht Mainz in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall war der Vater des Klägers im Frühjahr 2015 verstorben. Er hatte 1990 mit seiner Ehefrau in einem sogenannten
Dem somit zunächst vom
Das Sozialgericht hat die Entscheidung des Jobcenters bestätigt. Das Gericht wies darauf hin, dass das Jobcenter im Falle eines Berliner Testaments von einem
Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn ausreichend Barvermögen vorhanden sei, um den ausgeschlossenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2016
Quelle: Sozialgericht Mainz/ ra-online
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